An vielen Arbeitsplätzen ist es bei sommerlicher Hitze unzuträglich heiß. Fehlende oder unzureichende Lichtschutzvorrichtungen sind ein häufiger Grund dafür, dass die Temperaturen in den Arbeitsräumen unzumutbar werden. Das schränkt die Leistungsfähigkeit ein und für die Kollegen sind damit gesundheitliche Gefahren (Herz-Kreislaufbelastungen, erhöhtes Unfallrisiko) verbunden. 


Alle Arbeitsräume müssen während der Arbeitszeit ein gesundheitlich zuträgliches Klima aufweisen. Das Arbeitsschutzgesetz regelt über die Arbeitsstättenverordnung auch die Raumtemperatur. Der AG ist verpflichtet, bei hohen Temperaturen am Arbeitsplatz Schutzmaßnahmen zu ergreifen, um die Gesundheit der AN zu schützen (Fürsorgepflicht). 


Arbeitsräume unterliegen den Mindest-anforderungen der Arbeitsstättenregel Raumtemperatur A 3.5 Diese schreibt vor, dass in Arbeitsräumen die Höchsttemperatur von 26°C grundsätzlich nicht überschritten werden soll, solange auch die Außentemperatur nicht 26°C überschreitet (Punkt 4.2 Abs. 3): führt die Sonneneinstrahlung durch Fenster zu einer Erhöhung der Raumtemperatur über 26°C, so sind diese Bauteile mit geeigneten Sonnenschutzsystemen auszurüsten (z. B. Jalousien, Markisen, Vordächer, Lamellen, Sonnenschutzverglasung). 


Die Temperaturgrenze bedarf bei höheren Außentemperaturen von über 26°C einer Anpassung (Punkt 4.4 ASR 3.5). Wenn die Außenlufttemperatur 26°C übersteigt und unter der Voraussetzung, dass bereits geeignete Sonnenschutzmaßnahmen verwendet werden, sollen beim Überschreiten einer Lufttemperatur im Raum von +26°C zusätzliche Maßnahmen ergriffen werden. 


Bei einer Außentemperatur von 32°C dürfen die Innentemperaturen in Arbeitsräumen 26°C nicht übersteigen, der Temperaturunterschied zwischen draußen und drinnen muss mindestens sechs Grad betragen (AZ: 7 U 132/93 OLG Hamm). Beschäftigte haben einen persönlichen Anspruch auf die Einhaltung der Temperaturen und Temperaturdifferenzen. Die Zumutbarkeitsgrenze bei 32 Grad Außentemperatur ist bei mehr als 26°C erreicht und der AG (oder ggf. Vermieter) muss für die Einhaltung dieser Bedingungen sorgen (LG Bielefeld 3 O 411/01, April 2003). 


Bei Überschreitung der Lufttemperatur von +30°C müssen wirksamen Maßnahmen ergriffen werden. Priorität haben technischen Maßnahmen TOP: Technische (Sonnenschutzvorrichtungen) und Organisatorische (Gleitzeitregelung, häufigere zusätzliche Kurzpausen) gehen gegenüber Personenbezogenen Maßnahmen (Lockerung der Kleidervorschrift) vor. AG müssen also zunächst alle technischen Maßnahmen ausschöpfen. 


Wird die Lufttemperatur im Raum von +35°C überschritten, so ist der Raum für die Zeit der Überschreitung (ohne weitere Maßnahmen wie bei Hitzearbeit) nicht als Arbeitsraum geeignet. AN dürfen dann nicht in den überhitzen Arbeitsräumen beschäftigt werden. Die Berufs-genossenschaftliche Vorschrift BGV A 4 schreibt arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen bei Hitzearbeiten vor. Bei Arbeiten an Hitzearbeitsplätzen sind z.B. zusätzliche Entwärmungsphasen (z. B. von 15 Minuten pro Stunde), Hitzepausen, Luftduschen, Wasserschleier erforderlich. 


Bestimmte Personengruppen genießen einen besonderen Schutz: besonderes Augenmerk gilt Schwangeren, Stillenden, Frauen an Steharbeitsplätzen, Älteren oder gesundheitlich Vorbelasteten (z. B. chronisch Kranken) sowie bei Tragen von Schutzkleidung die die Wärmeabgabe vermindert (PSA wie z. B. FFP2 Masken). Weisen diese ärztliche Atteste vor, die die Einhaltung bestimmter Raumtemperaturen fordern, so hat der AG dieses zu beachten. Gelingt es dem AG nicht, die Vorgaben zu erfüllen, besteht ein Anspruch auf Beschäftigung an einem anderen (temperaturverträglichen) Ort oder unter Umständen sogar auf eine Freistellung von der Arbeit.


Alle Kollegen haben das Recht, ihrem AG Vorschläge zum Gesundheitsschutz und zur Arbeitssicherheit zu unterbreiten (§ 17 Abs. 1 ArbSchG). Reagiert die Unternehmensleitung nicht auf entsprechende Hinweise, können sich die Mitarbeiter an eine Arbeitsschutzbehörde mit der anonymen Bitte um eine Kontrolle des Arbeitsplatzes oder ein Arbeitsschutzgutachten werden (Gewerbeaufsichtsamt, Berufs-genossenschaft, technischer Aufsichtsdienst, staatliches Arbeitsschutzamt).


Miteinander & Füreinander

Der Betriebsrat kann mit dem AG gemeinsam schon im Voraus Lösungen erarbeiten, um die Gesundheit der Kollegen bei der nächsten Hitzewelle zu schützen und für die nötige Abkühlung zu sorgen. Der BR kann z. B. im Rahmen einer Fragebogenaktion (Temperaturprotokolle an den Arbeitsplätzen), einer Betriebsbegehung oder einer Betriebsversammlung das Thema ‚Hitze am Arbeitsplatz‘ für euch aufgreifen.

Der BR ist gemäß § 89 Abs. 1 S. 1 BetrVG dazu verpflichtet, sich für die Durchführung der Vorschriften über den Arbeitsschutz einzusetzen. Bei der Auswahl der geeigneten Sonnenschutzvorrichtungen handelt es sich um eine mitbestimmungspflichtige Maßnahme (§ 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG). Dies gilt für Angelegenheiten des Raumklimagesundheitsschutzes auch ohne Vorliegen einer konkreten Gefahr oder Gefährdungslage (Beschluss LAG Baden-Württemberg vom 21.10.2015 – 4 TaBV 2/15).

Der BR kann auf den Abschuss einer Betriebsvereinbarung (BV) „Temperaturen am Arbeitsplatz“ hinwirken, die den erforderlichen Gesundheitsschutz der Kollegen gewährleistet. Kann zwischen BR und AG keine Einigung erzielt werden, bleibt dem BR die Möglichkeit, unter Einschaltung einer Einigungsstelle eine zwingende Entscheidung zum Thema Gesundheitsschutz herbeizuführen, die für den AG bindend ist.

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